Arbeitsschutzgesetz
Laut deutschem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jede/-r Arbeitgeber/-in zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu einer Gefährdungsbeurteilung auch in Bezug auf die psychische Belastung durch die Arbeitstätigkeit verpflichtet.
§ 4 ArbSchG: Allgemeine Grundsätze
Psychische und physische Gefährdung
(1) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
§ 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen
sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen
und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
Begriffsklärung
Als psychische Belastung wird die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse bezeichnet, die von außen auf den Menschen zukommen und diesen psychisch beeinflussen (DIN EN ISO 10075-1). Diese Einflüsse beziehen sich auf Merkmale der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, den sozialen Beziehungen sowie der Arbeitsumgebung. Je nach Tätigkeit können weitere spezifische Merkmale dazu kommen (z.B. permamente Erreichbarkeit).
„Psychisch“ heißt, dass diese Merkmale das menschliche Erleben (Motivation, Gefühle, Gedanken) und Verhalten betreffen. Merkmale mit positiven Folgen für die Gesundheit werden als Ressourcen bezeichnet, Merkmale mit negativen Folgen als Stressoren.
Gefährdung besteht, wenn aufgrund der Merkmalskombination und der Intensität durch die Belastung das Wohlbefinden einer Person gefährdet ist. Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden abgeleitet, um eine Gefährdung zu verhindern bzw. sie zu verringern.
Erhebungsmodule
PsyGesund besteht aus einem Grundmodul, das branchenübergreifend einsetzbar ist. In Anlehnung an die Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie erfasst es psychische Belastung aus folgenden Merkmalsbereichen: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen am Arbeitsplatz und Arbeitsumgebungsbedingungen.
Um zusätzlich tätigkeitsspezifische Belastungen in Branchen wie beispielsweise dem Gesundheitswesen oder der Verwaltung erfassen zu können, wurden für einzelne Tätigkeiten Zusatzmodule entwickelt.
Bisher gibt es 18 Zusatzmodule:
- Aggressionen und Gewalt
- Ambulante PatientInnenversorgung
- Betreuung von Menschen mit Behinderung
- Bürgerinnen- bzw. KundInnenkontakt
- Feuerwehr
- Führungsaufgaben
- Führungsaufgaben an einer Hochschule
- Hochschule
- Justizvollzug
- Kindertagesstätte
- Logistik
- Rettungsdienst
- Schicht- und Bereitschaftsdienst
- Soziale Beziehungen im Einsatz
- Soziale Beziehungen im Klassenteam und mit Lehrkräften
- Stationäre PatientInnenversorgung
- Studierendenkontakt
- Versuchstierkunde